Abstract: | Die zu Beginn des Jahres 2004 eingeführten Änderungen im Bereich des gerichtlichen
Kontrollverfahrens der öffentlichen Verwaltung stellen unzweifelhaft eines
der wesentlichsten Gesetzgebungsgeschehnisse in der polnischen Rechtsordnung
der letzten Jahre dar. Ebenfalls kaum zu überschätzen ist die praktische Bedeutung
der eingeführten Änderungen. Die Einführung der instanzenzügigen Verwaltungsgerichtskontrolle
war vorausgesehen kraft Bestimmung des Art. 176 der Verfassung
der Republik Polen in Verbindung mit Art. 236 Abs. 2 der Verfassung, die eine fünfjährige
Frist - gerechnet ab dem Inkrafttreten der Verfassung - vorsah, um die die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu reformierenden Gesetze zu verabschieden. Mittellinie
für die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die Einführung von gewöhnlichen
Rechtsmitteln in den Verfahrensbereich. Zum ersten Mal in der Geschichte der
polnischen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber für die Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit geschaffen, die Einlegung üblicher Rechtsmittel in Anspruch
zu nehmen, die eine Verifikation der im Instanzenzug erlassenen Entscheidungen in
Betrieb setzen können. Hierbei ist festzustellen, dass die Einführung der Kassationsklage
als Rechtsmittel, das die Erfüllung des Grundsatzes des Instanzenzuges eines
Gerichtsverfahrens bildet, den Tragpfeiler darstellt, auf den sich die ganze Reform
des Verfahrens vor Verwaltungsgerichten stützt. Die Einführung eines derartigen Rechtsmittels
forderte die Gestaltung mehrerer neuer Lösungen, darunter das Schaffen
von neuen Lösungen auf der Strukturebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die das
Funktionieren des Systems der gerichtlichen Instanzenkontrolle ermöglichten. Betrachtungsgegenstand
des vorliegenden Beitrages wird daher die Problematik einer
Kassationsklage als gewöhnliches Rechtsmittel sein, das bei Verfahren vor Verwaltungsgerichten
eingelegt werden kann. |