Abstrakt: | Der Grundsatz für den Rechtsschutz der Selbstständigkeit von kommunalen Gebietskörperschaften
wurde in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
(EKC) sowie der Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung (ERC) ausgedrückt.
Gemäß Art. 11 EKC unter dem Titel „Rechtschutz der kommunalen Selbstverwaltung”
sind die kommunalen Gebietskörperschaften berechtigt, den Rechtsweg
zu betreten, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Beachtung derjenigen
Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen, die in der Verfassung
oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Art. 17 ERC
unter dem Titel „Recht der Regionen auf die Einleitung von Rechtsverfahren” besagt
dagegen: „Die Regionen sollten berechtigt sein, Verfahren vor zuständigen Gerichten
zwecks der Sicherstellung der freien Erfüllung ihrer Aufgaben und Beachtung der
Grundsätze der regionalen Selbstverwaltung einzuleiten, die in der vorliegenden Charta
und in den innerstaatlichen Vorschriften niedergelegt sind”. Eine Ergänzung dieser
Regelung stellt Art. 18 („Kompetenzkonflikt”) dar, in dessen Sinne alle „Kompetenzkonflikte”
gerichtlich, gemäß der Verfassung und Gesetzgebung jedes Staates auszutragen
sind. Beim Treffen von Entscheidungen ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten,
wenn „das geltende Recht keine klare Problemlösung ermöglicht”. Im Sinne dieser Regelungen
ist die Selbstständigkeit von kommunalen Körperschaften (lokalen Einheiten,
d. h. Gemeinden und Kreisen sowie regionalen Einheiten, d. h. Woiwodschaften
der Selbstverwaltung) mit einer Garantie für gerichtlichen Schutz sowohl im Bereich
des öffentlichen Rechts, als auch auf der Ebene des Privatrechts versehen. Diese Garantie
ist auf alle Bereiche der Selbstständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften, also
auf die Organisations-, Kompetenz-, Vermögens- oder Finanzselbstständigkeit anzuwenden |